Rechtsanwalt Dirk Vossen
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Philosophie


I. Alles, was Arbeitsrecht ist ....

Seit Beginn meiner Tätigkeit habe ich mich auf das Arbeitsrecht mit den damit zusammenhängenden kündigungsschutz-, tarif-, betriebsverfassungs- und sozialrechtlichen Fragen spezialisiert.

Ich bearbeite überwiegend arbeitsrechtliche und die damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Mandate und vertrete speziell Arbeitnehmer in Kündigungsschutzprozessen und bei Abfindungsverhandlungen - auch außergerichtlich.

Bei der Führung von Prozessen für Arbeitnehmer im gesamten Ruhrgebiet nehme ich ständig Termine vor den Arbeitsgerichten Gelsenkirchen (zuständig auch für Bottrop und Gladbeck), Oberhausen, Essen, Herne (zuständig auch für Dorsten, Haltern, Marl und den Kreis Recklinghausen), Duisburg, Wesel, Dortmund, Bochum, Düsseldorf, Krefeld und Wuppertal wahr.

Die Konzentration der anwaltlichen Tätigkeit auf bestimmte Spezialgebiete wird heutzutage immer wichtiger. Die unübersehbare Fülle an Rechtsnormen, neuen Entscheidungen und aktuellen Kommentaren erfordert eine tägliche Auseinandersetzung hiermit. Unser Rechtssystem ist kompliziert und ausdifferenziert geworden.

So wie bei Ärzten nimmt die Spezialisierung auch bei Rechtsanwälten immer mehr zu. Der Mandant erwartet zu Recht, dass sein Anwalt ihn bei seinem Anliegen optimal vertreten kann. Eine anwaltliche Spezialisierung halte ich heute deshalb für unumgänglich.

Die Qualität der anwaltlichen Dienstleistung hängt in ihrem Ergebnis zu weiten Teilen ab von Wissen, Erfahrung und Kompetenz. Als Nachfrager sind sie nur selten in der Lage, die Qualität der anwaltlichen Leistung vorab einzuschätzen. Die Übertragung des Mandates bedeutet somit einen Vertrauensvorschuss. Einen solchen Vertrauensvorschuss rechtfertigt meines Erachtens:

  1. die ständige Praxis des Anwalts mit den maßgeblichen Problemstellungen im Arbeitsrecht vor den Arbeitsgerichten und bei außergerichtlichen Verhandlungen,

  2. die fachliche praktische und theoretische Prüfung und Kontrolle durch die Rechtsanwaltskammer als Voraussetzung zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung,

  3. regelmäßige intensive Fortbildungen,

  4. Kenntnis und Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Folgen (z.B. bei Arbeitslosengeld, Sperrzeit, Rente, Krankengeld etc.), steuerlichen und weiteren Folgen im Zuge der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Im Arbeitsrecht berate ich ständig Arbeitnehmer in allen individualrechtlichen Fragen (z.B. Kündigung, Abfindung, Aufhebungsvertrag, Arbeitslohn, Zeugnis, Abmahnung, Schadenersatz etc.) und allen kollektivrechtlichen Fragen (Tarifverträge, Mitbestimmung, Betriebsvereinbarungen etc.). Viele Fehler werden oft aus Unkenntnis bereits in den Anfängen oder im Vorfeld einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung gemacht und lassen sich später nicht oder nur noch schwer wieder reparieren!

Von der Rechtsanwaltskammer wurde mir aufgrund der praktischen Erfahrungen und theoretischen Kenntnisse die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" verliehen. Daneben bin ich "Fachanwalt für Sozialrecht", was u.a. die Beurteilung der sehr wichtigen sozialrechtlichen Folgen von Kündigung und Aufhebungsvertrag erleichtert.


II. Vorgehensweise

Ich lege großen Wert auf eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit meinen Mandanten, die über die rein rechtliche Beratung hinausgeht. Für die sorgfältige Erfassung des Sachverhalts nehme ich mir Zeit. Nur wenn dieser vollständig erforscht ist, kann mit Ihnen gemeinsam ein realistisches Ziel sowie eine Strategie festgelegt werden. Dabei weise ich Sie auf Handlungsalternativen hin.

In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, nach dem Ausspruch einer Kündigung bzw. einem geäußerten oder erkannten Willen des Arbeitgebers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zunächst außergerichtlich zu verhandeln. Wenn noch keine Kündigung vorliegt, ist dieser Weg ohnehin zu beschreiten, wenn der Arbeitnehmer selbst eine Abfindungslösung wünscht.

Bei Vorliegen einer Kündigung ist eine sorgfältige Prüfung Ihres Zieles, der Interessen des Arbeitgebers und der taktischen Möglichkeiten beider Seiten erforderlich. Wenn es Ihnen in erster Linie darum geht, eine möglichst hohe Abfindung zu erhalten, sollte die Möglichkeit einer Einigung ausgelotet werden. Es ist dann nicht unbedingt erforderlich, dass eine Klage erhoben wird. Deshalb spielen das Gespräch und die Erörterung einer Beendigungslösung in meiner Praxis einer sehr große Rolle.

Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, nach sorgfältiger Sachverhaltsermittlung dem Arbeitgeber die schlagkräftigsten Argumente nennen zu können, die die Wirksamkeit seiner Kündigung offenkundig oder zumindest erheblich zweifelhaft machen. Dies erfordert auch, die Reaktionen und Strategien der Arbeitgeberseite vorherzusehen und uns hierauf einzustellen. Ziel ist dabei, stets mit dem nötigen Fingerspitzengefühl auf die Gegenseite einzuwirken. Auf diese Weise lässt sich oft schnell und problemlos eine Lösung erzielen, ohne dass je ein Verhandlungstermin stattfindet.

    Wichtig:

Die Verhandlungen finden heute nahezu ausschließlich telefonisch statt. Die Entfernung Ihres Wohnortes oder der Sitz des Arbeitnehmers zur Kanzlei spielt daher heute praktisch keine Rolle mehr. Eine persönliche Verhandlung des Rechtsanwalts oder des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber ist in aller Regel nicht erforderlich.

Deshalb spielt die Beauftragung über das Internet in meiner Praxis eine zunehmende Rolle! Ich bin gerne bereit, jeden Arbeitnehmer, der ein kündigungsrechtliches Problem hat außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten. Ich kann Ihnen anbieten, mir über das Online-Formular in einer kündigungsschutzrechtlichen oder anderen arbeitsrechtlichen Angelegenheit die dort abgefragten Informationen an die Hand zu geben. Die weiteren Informationen frage ich dann telefonisch mit der immer gebotenen Sorgfalt ab. Denn es sollten stets alle wichtigen Details für die Argumentation genutzt werden. Sie können geeignet sein, die Verhandlungsposition im Einzelfall entscheidend zu stärken.

Für den Fall einer Beendigungslösung:
Bei Aushandlung einer Freistellung - etwa unter Anrechnung von Resturlaub - ist häufig sogar eine Begegnung mit dem Arbeitgeber nicht mehr notwendig. Ich habe es mir zur Gewohnheit gemacht, die Ausfertigung eines angemessenen Endzeugnisses in die Verhandlungen mit einzubringen. Denn auch ein solches lässt sich bei Verhandlungen viel eher "festzurren" als ohne einen gegenüber dem Arbeitgeber entfalteten "Einigungsdruck".

Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer sowie Fach- und Führungskräfte in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, gerichtlich oder außergerichtlich - Leistungsspektrum in Kurzform


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